Autor: Artkämper |
§ 191 GVG findet auf einen im Ermittlungsverfahren tätigen Übersetzer keine Anwendung, da ein Dolmetscher i.S.d. Norm nur derjenige ist, der eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten während des Strafprozesses herbeiführen soll; die Übertragung einer im Vorverfahren abgegebenen fremdsprachigen Äußerung in die deutsche Sprache ist hingegen dem Aufgabenbereich eines Sachverständigen zuzuordnen mit der Folge, dass eine Ablehnung nach Maßgabe des § 74 StPO möglich ist (BGH, Beschl. v. 13.02.2019 - 2 StR 485/18).
Gemäß § 191 GVG finden auf die Ablehnung eines Dolmetschers die Vorschriften über die Sachverständigenablehnung analoge Anwendung. Gefordert ist eine unparteiliche und wortgetreue Übersetzung, die sich jeder Kommentierung enthält. Wertungen und Schlussfolgerungen gehören nicht zu den Aufgaben eines Dolmetschers, so dass ihre Vornahme die Besorgnis der Befangenheit begründet.
Ausschlussgründe für einen Dolmetscher sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings ist insoweit anerkannt, dass an der Verhandlung beteiligte Personen als Dolmetscher ausgeschlossen sind (KK/Diemer, § 191 GVG Rdnr. 1; Kissel/Mayer, § 191 GVG Rdnr. 2).
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