Autor: Staub |
Eine weitere Möglichkeit zur Abwesenheitsverhandlung enthält § 233 StPO. Gemeint sind damit Fälle, in denen der Angeklagte wegen der Entfernung zum Gerichtsort, Krankheit, Gebrechlichkeit, beruflicher, privater oder sonstiger Gründe nicht erscheinen kann und auf Antrag des Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden wird.
Die Verteidigung benötigt für die Antragstellung eine über die Verteidigung hinausgehende Vertretungsvollmacht (Meyer-Goßner/Schmitt, § 233 Rdnr. 5).
Es sind wie bei § 232 StPO Strafsachen von geringer Bedeutung beschrieben. Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 StPO darf es sich nur um Fälle mit bestimmter Straferwartung von einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung handeln. Eine höhere Strafe darf in Abwesenheit nicht verhängt werden (§ 233 Abs. 1 Satz 2 StPO). Jedoch ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig (§ 233 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Voraussetzung ist, dass der Angeklagte durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen (§ 233 Abs. 2 Satz 1 StPO) und dabei qualifiziert belehrt wird, ob der Entbindungsantrag aufrechterhalten bleibt (§ 233 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieses Verfahren ist zwingend vorgeschrieben, auch wenn vorher der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren vernommen wurde.
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