6.1.4 Umfang der Anwesenheitspflicht

Autor: Staub

Gesamte Dauer der Hauptverhandlung

Die Pflicht zur ununterbrochenen Anwesenheit des Angeklagten gilt während der gesamten Hauptverhandlung: Aufruf der Sache, Vernehmung zur Person des Angeklagten, der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz, Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Beweisaufnahme (Inaugenscheinnahme, Sachverständigenbeweis, Urkundenverlesung, Zeugenvernehmung, Einlassungen des Angeklagten), Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft, eventuell der Nebenklage und der Verteidigung, Erklärung und das letzte Wort des Angeklagten, Verkündung des Urteils, Verlesung der Urteilsgründe, Rechtsmittelbelehrung und erst dann wird die Sitzung geschlossen.

Ortsbesichtigung