6.2.12 Abwesenheitsverhandlung bei durch den Angeklagten herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, § 231a StPO

Autor: Staub

Kurzüberblick

§ 231a StPO regelt die von dem Angeklagten herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit als Muss-Vorschrift mit Ausnahmecharakter (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231a Rdnr. 2 mit Hinweis auf BGHSt 26, 228, 241), d.h., die Anwendung der Vorschrift soll auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGHSt 26, 228, 241; SK-StPO/Deiters, § 231a Rdnr. 5).

Im Wortlaut der Vorschrift ist eine Mehrzahl von gesetzlichen Voraussetzungen angegeben, die kumulativ vom Gericht von Amts wegen festgestellt werden müssen.

Sachverhalt

Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung nach § 231a StPO. Die Verteidigung sieht die Voraussetzungen nicht als gegeben an und legt mit der sofortigen Beschwerde gem. § 311 StPO den richtigen Rechtsbehelf ein.

Wie ist der Gang des Verfahrens, wenn das Gericht die Abwesenheitsverhandlung nach §  231a StPO durchführen will?

Lösung