Autor: Staub |
Kurzüberblick
§ 231a StPO regelt die von dem Angeklagten herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit als Muss-Vorschrift mit Ausnahmecharakter (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231a Rdnr. 2 mit Hinweis auf BGHSt 26, |
Im Wortlaut der Vorschrift ist eine Mehrzahl von gesetzlichen Voraussetzungen angegeben, die kumulativ vom Gericht von Amts wegen festgestellt werden müssen. |
Sachverhalt
Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung nach § 231a StPO. Die Verteidigung sieht die Voraussetzungen nicht als gegeben an und legt mit der sofortigen Beschwerde gem. § 311 StPO den richtigen Rechtsbehelf ein.
Wie ist der Gang des Verfahrens, wenn das Gericht die Abwesenheitsverhandlung nach § 231a StPO durchführen will?
Lösung
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