Autor: Staub |
Kurzüberblick
Bei der Vernehmung erwachsener Zeugen kann der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer vorübergehend entfernt werden (§ 247 Satz 2, 2. Alt StPO). |
Die Voraussetzungen hierfür sind enger als bei der Vernehmung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen nach § 247 Satz 2, 1. Alt. StPO. Das Gesetz fordert für die Vernehmung erwachsener Zeugen nur die "dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit". |
Sachverhalt
Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung bei der Vernehmung von erwachsenen Zeugen nach § 247 Satz 2, 2. Alt. StPO. Die Verteidigung sieht die Voraussetzung der dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit des Zeugen als nicht gegeben an und beanstandet die Vorgehensweise des Gerichts.
Für die Verteidigung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit gegeben ist.
Lösung
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