6.2.4 Gestaltung der Hauptverhandlung, wenn der Angeklagte verhandlungsunfähig ist

Autor: Staub

Kurzüberblick

Die ununterbrochene Anwesenheit des Angeklagten setzt nicht nur voraus, dass dieser körperlich anwesend ist, er muss auch verhandlungsfähig sein (h.M., BGHSt 2, 300, 305; 23, 331, 334; OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2005, 174, 175; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 295; Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rdnr. 8; LR/Becker, § 230 Rdnr. 7).

Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Gemeint ist: Es muss die Fähigkeit bestehen, in oder außerhalb der Hauptverhandlung die eigenen Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen und Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rdnr. 8, Einl. Rdnr. 97).

Sachverhalt

Das Gericht will den Hauptverhandlungstermin durchführen bzw. fortsetzen, obwohl der Angeklagte zwar körperlich anwesend ist, aber verhandlungsunfähig ist. Die Verteidigung will nicht verhandeln.

Wie kann die Verteidigung durchsetzen, dass auf keinen Fall mit einem Verhandlungsunfähigen (weiter-)verhandelt wird?

Lösung