6.2.8 Antrag auf mildere Mittel anstelle des Vorführhaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO gegen einen Angeklagten, der zur Hauptverhandlung nicht erscheint

Autor: Staub

Kurzüberblick

§  230 Abs.  2 StPO normiert zwei mögliche richterliche Sanktionen gegen einen ausgebliebenen, also zur Hauptverhandlung schon nicht erschienenen Angeklagten: Zum einen kann das Gericht einen Vorführhaftbefehl erlassen, d.h., eine neue Ladung zum Hauptverhandlungstermin erfolgt nicht. Der Vorführhaftbefehl ergeht schriftlich und wird dem Angeklagten erst bei Vollzug bekanntgegeben, um das Erscheinen des Angeklagten in der Sitzung zu erzwingen. Zum anderen kann das Gericht auch einen "echten" Haftbefehl nach §  114 StPO erlassen.

Die nach § 230 Abs.  2 StPO mögliche Erzwingung der Anwesenheit des ausgebliebenen Angeklagten dient dazu, die Weiterführung und Beendigung eines begonnenen Strafverfahrens zu sichern (BVerfG, NJW 2007, 2318). Es geht nicht darum, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden oder eine Reaktion auf provozierendes Verhalten des Angeklagten zu zeigen (SSW/Grube, § 230 Rdnr. 6).

Sachverhalt

Das Gericht will den Hauptverhandlungstermin durchführen bzw. fortsetzen, der Angeklagte erscheint aber nicht. Das Gericht will daher einen Vorführhaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Die Verteidigung hält mildere Mittel für ausreichend.

Wie verhindert die Verteidigung, dass das Gericht den Vorführhaftbefehl erlässt? Welchen Rechtsbehelf muss die Verteidigung einlegen?

Lösung