5.1.2 Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung

Autor: Rinklin

Anwesenheitspflicht während der gesamten Hauptverhandlung

Da der Angeklagte grundsätzlich zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung verpflichtet ist, findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Die Anwesenheit ist während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung erforderlich. Die Hauptverhandlung beginnt gem. § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem Aufruf der Sache. Zur Hauptverhandlung zählt auch die Urteilsverkündung nach § 268 StPO (BGHSt 8, 41; 15, 263; 16, 178, 180; BGH, NStZ 1989, 284; BGH, NStZ-RR 2001, 333; OLG Celle, StV 2014, 206). Ebenso ist die Durchführung einer Ortsbesichtigung ein Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 3, 187; 25, 317). Anwesenheit des Angeklagten bedeutet seine geistige und körperliche Präsenz am Verhandlungsort; seine Anwesenheit in einem Nebenzimmer des Gerichtssaals ist nicht ausreichend, da auch dies dem § 247 Satz 1 StPO unterfällt, welcher aber eine Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des § 230 Abs. 1 StPO ist (BGH, NStZ 2019, 421 = NJW 2019, 692). Wird dies nicht beachtet, kann ein absoluter Revisionsgrund gegeben sein (§ 338 Nr. 5 StPO).

Begriff des Ausbleibens