5.1.9 Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

Autor: Rinklin

Verwerfung der Berufung

Nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Berufung eines Angeklagten zu verwerfen, wenn bei Beginn des Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen ist und das Ausbleiben des Angeklagten auch nicht genügend entschuldigt ist. Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO soll dem Angeklagten die Möglichkeit nehmen, dass er durch sein Ausbleiben die Entscheidung über sein Rechtsmittel hinauszögert (SSW/Brunner, § 329 Rdnr. 4).

Ordnungsgemäße Ladung

Die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung muss ordnungsgemäß erfolgt sein, in ihr muss also ein Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung und auch zu etwaigen Fortsetzungsterminen vorhanden sein (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.04.2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17; Burhoff, Rdnr. 696 m.w.N.).

Hinweis

Sind allerdings Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung gegeben (z.B. eine dem Gericht bekannte, längerfristig bestehende psychiatrische Erkrankung, die immer wieder in Schüben auftritt), so kann die Berufung des Angeklagten nur verworfen werden, wenn sich das Gericht davon überzeugt hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bleiben Zweifel, dann darf die Berufung nicht verworfen werden (OLG Hamm, StraFo 2012, 193).

Verhandlungs(un)fähigkeit