7.1.3 Besonderheiten in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende

Autoren: Stückrath/Schladt

Nichtöffentlichkeit

Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt nicht in Verfahren gegen Jugendliche. Nach § 48 Abs. 1 JGG ist die Verhandlung gegen einen Jugendlichen grundsätzlich nicht öffentlich. Ein Jugendlicher ist dabei eine Person im Alter von 14-17 Jahren (§ 1 Abs. 2 JGG).

Maßgeblicher Zeitpunkt

Für die Frage, ob jemand Jugendlicher oder Heranwachsender i.S.d. Vorschriften des JGG ist, kommt es maßgeblich auf das Alter des Angeklagten zur Tatzeit und nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Hauptverhandlung an (LR/Wickern, § 169 GVG Rdnr. 5). Wird jemand wegen Taten angeklagt, die er teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und zwar auch dann, wenn das Verfahren hinsichtlich der Taten, die der Angeklagte als Jugendlicher begangen hat, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Darauf, ob einheitlich allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangen wird, kommt es ebenso wenig an. Insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung des §  32 nach der sogenannten aus, die die Tatwurzeln als maßgeblich für die einheitliche Anwendung von Jugendrecht oder allgemeinem Strafrecht erachtet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 08.01.1986 - , NStZ 1986, = StV 1986, = juris Rdnr. 5). Anders gewendet bedeutet dies, dass der eines Jugendlichen bzw. jugendlich gewesenen Straftäters in dem gegen ihn geführten Verfahren immer vorgeht.