7.2.5 Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung jugendlicher/kindlicher Zeugen mit Anhaltspunkten der Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für den Zeugen

Autoren: Stückrath/Schladt

Kurzüberblick

Bei der Vernehmung kindlicher/jugendlicher Zeugen unter 18 Jahren gilt, dass nach §  255a Abs. 2 StPO deren audiovisuelle richterliche Vernehmung ("Bild-Ton-Aufzeichnung") durch Vorführung in die Hauptverhandlung unter gewissen Voraussetzungen eingeführt werden kann.

Ist der Zeuge unter 18 Jahre alt und liegt eine in § 255a Abs. 2 StPO enumerativ genannte Straftat vor, ist dies sogar möglich, wenn der Zeuge nicht Verletzter der Straftat ist (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO). Ist der Zeuge zugleich Verletzter, kann die audiovisuelle Vernehmung auch dann eingeführt werden, wenn der verletzte Zeuge zum Tatzeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war (§ 255a Abs. 2 Satz 2 StPO).

Wenn es keine frühere richterliche audiovisuelle Vernehmung gibt, kann das Gericht nach § 247a Abs. 1 StPO bei der Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für den Zeugen anordnen, dass sich dieser während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält und die Aussage zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen wird. Nach § 241a Abs. 1 StPO erfolgt die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren im Übrigen allein durch den Vorsitzenden.

Sachverhalt