7.2.6 Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verhandlung wegen des Schutzes der Privatsphäre

Autoren: Stückrath/Schladt

Kurzüberblick

Nach § 171a GVG kann die Öffentlichkeit ganz oder für einen Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§  63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§  64 StGB), allein oder neben einer Strafe, ansteht (Ausschluss in Unterbringungssachen).

Nach § 171b Abs. 1 GVG kann die Öffentlichkeit für die Vernehmung eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines Verletzten ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Wenn die Person, deren Lebensbereich betroffen ist, dies nach § 171b Abs. 3 GVG beantragt, wird aus der Kann-Regelung eine zwingende Ist-Ausschließung.

In § 172 Nr. 1a, 2 und 3 GVG sind weitere Ausschlussgründe zum Schutz der Privatsphäre und von Geheimnissen normiert.

Sachverhalt

Verhandelt wird eine Vergewaltigung, begangen durch einen wiederholt deswegen in Erscheinung getretenen sexuell übergriffigen jungen Mann, der sich geständig einlässt. Die Exploration durch den Sachverständigen ergibt, dass der Angeklagte selber bereits in seiner frühen Kindheit in erheblichem Umfang Opfer sexualisierter Gewalt geworden ist. Der Sachverständige befürwortet eine Unterbringung nach § 63 StGB.