11.1.4 Sonderformen der Einlassung des Angeklagten

Autorin: Forkert-Hosser

11.1.4.1 Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch den Angeklagten/den Verteidiger

Verwertung früherer Aussagen

Neben der mündlichen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die nach einer - ggf. qualifizierten - Belehrung für die Urteilsfindung verwertbar ist (LR/Becker, § 243 Rdnr. 64), besteht für das erkennende Gericht die Möglichkeit, auch frühere (etwa im Ermittlungsverfahren, als Spontanäußerung oder gegenüber privaten Dritten erfolgte) Aussagen des Angeklagten zu verwerten. An einer solchen Verwertung - ggf. durch die Vernehmung einer Ermittlungsperson - hat der Angeklagte häufig kein Interesse.

Schriftliche Einlassung

Hiervon abweichend kann es dem Angeklagten jedoch daran gelegen sein, eine schriftliche Einlassung zum Verfahrensgegenstand und damit zur Grundlage der Urteilsfindung zu machen. Dies kann insbesondere gewollt sein, um die für den Angeklagten und seinen Verteidiger letztlich unbeherrschbare Situation einer mündlichen Befragung und Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung zu entschärfen. Eine schriftliche Äußerung empfiehlt sich auch, wenn der Angeklagte selbst nicht in der Lage ist, vor Gericht frei zu sprechen. Dies ist häufig der Fall bei emotional sehr stark belastenden Vorwürfen, aber auch bei Personen mit Sprachfehlern.

Verlesung vorverfasster Erklärung