11.1.7 Plädoyer des Angeklagten

Autorin: Forkert-Hosser

Ausgangspunkt

§ 258 Abs. 1 StPO eröffnet dem Angeklagten - als Ausfluss seines Rechts auf rechtliches Gehör - die Möglichkeit, nach dem Schluss der Beweisaufnahme Ausführungen zum Ergebnis dieser im Gesamten zu machen. Darüber hinaus sichert § 258 StPO die im Strafprozess angestrebte materielle Wahrheitsfindung, da der Verfahrensstoff aus allen unterschiedlichen Blickwinkeln (Anklage, Verteidigung) beleuchtet und interpretiert werden kann und soll.

Wahrnehmung durch Verteidiger

In aller Regel wird der Verteidiger dieses Recht auf ein Plädoyer für seinen Mandanten wahrnehmen und dieses nicht dem Angeklagten überlassen. Dennoch besteht das Recht, dass der Angeklagte sein Plädoyer selbst hält, uneingeschränkt fort.

Zeitpunkt

Das Plädoyer wird im Anschluss an den Abschluss der Beweisaufnahme erfolgen, wobei die Reihenfolge, in welcher die Prozessbeteiligten das Wort zum Schlussvortrag erhalten, trotz des Wortlauts von § 258 Abs. 1 StPO nicht zwingend vorgeschrieben ist und im Ermessen des Gerichts steht. Bei mehreren Verteidigern können diese die Reihenfolge des Schlussvortrags bestimmen.

Weigerung des Verteidigers zum Schlussvortrag