Autorin: Forkert-Hosser |
Kurzüberblick
Das Erklärungsrecht des Verteidigers nach § 257 Abs. 2 StPO ist auf Ausführungen zu der zeitlich unmittelbar vorher abgeschlossenen Beweiserhebung beschränkt. Lediglich in Ausnahmefällen ist eine Bezugnahme auf früher bereits abgeschlossene Beweiserhebungen zulässig. |
Um eine Rügepräklusion im Rahmen einer etwaigen Revision zu verhindern, hat die Verteidigung Beschränkungen durch den Vorsitzenden bei der Abgabe einer Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO gem. § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden (BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 1 StR 503/06, NStZ 2007, 234). |
Sachverhalt
In der bereits seit mehreren Tagen andauernden Hauptverhandlung wurden zahlreiche Zeugen vernommen. Am zwölften Verhandlungstag wird die Zeugin Z vernommen.
Hieran anschließend erklärt sich der Verteidiger - nach entsprechender Worterteilung durch den Vorsitzenden - im Rahmen seines Rederechts nach § 257 Abs. 2 StPO. Hierbei nimmt er eine erste Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der zuletzt vernommenen Zeugin vor und stellt diese in den Zusammenhang mit einer früheren, von einem anderen Zeugen erfolgten Aussage.
Der Vorsitzende ist der Auffassung, dass der Verteidiger sich im Rahmen von § 257 Abs. 2 StPO darauf zu beschränken habe, Ausführungen zu der unmittelbar abgeschlossenen Beweiserhebung zu machen, und weist den Verteidiger hierauf hin.
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