11.2.12 Unzureichende Vorbereitungszeit für Schlussvortrag des Verteidigers

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Dem Verteidiger ist eine ausreichende Vorbereitungszeit für die Fertigung seines Plädoyers zu gewähren. Geht die Verteidigung davon aus, dass die durch den Vorsitzenden veranschlagte Unterbrechungsdauer nicht auszureichen vermag, um sich sachgerecht auf den Schlussvortrag vorbereiten zu können, muss sie einen (weiteren) Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung stellen (BGH, Beschl. v. 11.05.2005 - 2 StR 150/05, NStZ 2005, 650).

Sachverhalt

Nachdem an neun Hauptverhandlungstagen vor dem Landgericht 33 Zeugen und drei Sachverständige gehört wurden, wird die Beweisaufnahme geschlossen und die Hauptverhandlung für 2 1/2 Stunden zur Vorbereitung auf das Plädoyer der Verteidigung unterbrochen.

Die Verteidigung geht davon aus, dass diese Unterbrechungsdauer nicht auszureichen vermag.

Was ist zu tun?

Lösung

Mitteilungspflicht

Wenn sich ein Verteidiger nicht in der Lage sieht, nach einer aus seiner Sicht zu kurz bemessenen Vorbereitungszeit ein der Sache nach angemessenes Plädoyer zu halten, ist es seine Aufgabe und liegt in seiner Verantwortung, dies dem Gericht gegenüber zu erkennen zu geben und um eine weitere Unterbrechung der Hauptverhandlung - ggf. bis zum nächsten Verhandlungstag - nachzusuchen.

Rügeverlust bei unterlassenem Hinweis