Autorin: Forkert-Hosser |
Kurzüberblick
Dem Verteidiger steht nach einer ergänzenden Erklärung des Vertreters der Staatsanwaltschaft, die dieser im Anschluss an den Schlussvortrag gem. § 258 Abs. 2, 2. HS StPO gemacht hat, ein (wiederholtes) Erwiderungsrecht zu (BGH, Beschl. v. 29.07.1976 - |
Sachverhalt
Dem Angeklagten wird eine versuchte Körperverletzung zur Last gelegt. Am Ende einer mehrtätigen Hauptverhandlung und nach Abschluss der Beweisaufnahme plädiert zunächst die Staatsanwaltschaft. Im Rahmen ihres Schlussvortrags macht diese zunächst keine Ausführungen zur Frage eines möglichen Rücktritts. Der Verteidiger weist im Verlauf seines sich anschließenden Plädoyers darauf hin, dass die Verteidigung von einem wirksamen Rücktritt ausgehe. Hieraufhin macht die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft von ihrem Erwiderungsrecht nach § 258 Abs. 2, 1. HS StPO Gebrauch.
Hiernach möchte das Gericht dem Angeklagten die Möglichkeit eines letzten Wortes einräumen und sich sodann zur Urteilsberatung zurückziehen.
Der Verteidiger möchte jedoch abschließend zu den erwidernden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen.
Ist dies möglich? Was ist nach fehlender Worterteilung von Seiten des Vorsitzenden durch den Verteidiger zu tun?
Lösung
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