11.2.2 Entzug des letztes Wortes

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Der Entzug des letzten Wortes durch den Vorsitzenden ist zulässig, wenn die Ausführungen vollständig neben der Sache liegen (BGH, Urt. v. 09.01.1953 - 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368, 369).

Der Entzug des letzten Wortes durch den Vorsitzenden ist zulässig, wenn sich die Ausführungen in immer wiederkehrenden Wiederholungen erschöpfen (BGH, Urt. v. 14.02.1985 - 4 StR 731/84, StV 1985, 355, 356).

Eine Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO ist nicht erforderlich bei Beschränkungen des letzten Wortes, die einer Nichtgewährung des letzten Wortes gleichkommen (BGH, Urt. v. 09.01.1953 - 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368, 369).

Sachverhalt

Die Angeklagte macht in ihrem letzten Wort ausführliche Ausführungen zu ihrem Lebenslauf, insbesondere auch zu ihrer frühen Kindheit sowie zur Kindergarten- und Grundschulzeit, in der eine massive Vernachlässigung der Angeklagten stattgefunden hatte.

Der Vorsitzende geht davon aus, dass sich diese Ausführungen nur in einer Wiederholung der Angaben zur Person erschöpfen und darüber hinaus keinen Einfluss auf die gerichtliche Urteilsfindung haben.

Nachdem die Angeklagte auch auf wiederholten Hinweis des Vorsitzenden sich zunächst weiter zu ihrem Lebenslauf äußert, wird dieser - nach entsprechender Androhung - durch den Vorsitzenden das Wort entzogen.

Was kann der Verteidiger tun?

Lösung

Sachleitungsbefugnis