11.2.4 Recht des Angeklagten auf letztes Wort trotz vorheriger zeitweiliger Abwesenheit in der Hauptverhandlung

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Der Angeklagte hat auch dann einen Anspruch auf Gewährung des letzten Wortes, wenn er während der vorangegangenen Hauptverhandlung zeitweilig nicht anwesend gewesen ist (BGH, Beschl. v. 27.02.1990 - 5 StR 56/90, StV 1990, 247),

Sachverhalt

Das Landgericht verhandelt gegen die Angeklagten M und S wegen des Vorwurfs des Subventionsbetrugs. In seiner Sitzung vom 14.02. beschloss das Landgericht, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten M fortzusetzen, weil dieser durch die Nichteinnahme ärztlich verordneter Medikamente seine Blutdruckwerte in gefährliche Höhe hatte steigen lassen und sich dadurch vorsätzlich in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hatte.

Die Hauptverhandlung wurde mit der Beweisaufnahme an drei weiteren Tagen fortgesetzt.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung die Gelegenheit gegeben, ihre Ausführungen zu machen sowie ihre Schlussanträge zu stellen. Dem Angeklagten S wurde das letzte Wort gewährt. Sodann wurde die Verhandlung unterbrochen und ein Termin für die Fortsetzung festgesetzt. Der Angeklagte M war bis zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend.

In dem eine Woche später stattfindenden Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung war der Angeklagte M bei Aufruf der Sache erschienen. Das Gericht verkündete sodann sein Urteil.

Hätte der Verteidiger intervenieren müssen?

Lösung