Autorin: Forkert-Hosser |
Kurzüberblick
Gericht verweigert die Verlesung einer Sacheinlassung (BGH, Urt. v. 20.06.2007 - 2 StR 84/07, NStZ 2008, |
Es ist möglich, einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn dieser die Sacheinlassung über einen Verteidiger verweigert (Schlösser, NStZ 2008, |
Sachverhalt
Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erklärt der Verteidiger des Angeklagten, der zuvor nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO belehrt wurde, für diesen, dass er die Einlassung des Angeklagten - für diesen - verlesen wolle. Der Angeklagte sei bereit, ausdrücklich zu erklären, dass dies seine eigenen Angaben seien. Im Übrigen werde der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen.
Der Vorsitzende ließ die Verlesung der anwaltlichen Erklärungen nicht zu. Die Strafkammer bestätigte auf die Beanstandung des Verteidigers hin diese Entscheidung.
Wie kann der Verteidiger reagieren?
Lösung
Dem Angeklagten ist es nicht verwehrt, seine Sacheinlassung nach § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO über seinen Verteidiger vorzutragen; auf die Ausführungen in Kapitel 11.2.5 wird insoweit verwiesen (vgl. ferner BGH, Beschl. v. 28.06.2005 - 3 StR 176/05, NStZ 2005, 703).
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