11.2.8 Sachverhaltsfestschreibung mittels Verteidigererklärung nach § 257 Abs. 2 StPO

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Der Verteidiger kann durch das Stellen eines affirmativen Beweisantrags im Anschluss an eine Verteidigererklärung gem. § 257 Abs. 2 StPO eine Festschreibung des Sachverhalts erreichen.

Die gerichtliche Entscheidung über einen affirmativen Beweisantrag eröffnet der Verteidigung die Möglichkeit, von Seiten des Gerichts eine indirekte "Stellungnahme" zum Ergebnis einer Beweisaufnahme, die Inhalt einer Verteidigererklärung nach § 257 Abs. 2 StPO war, zu erlangen (Burhoff, Rdnr. 961, 1671).

Sachverhalt

Der Zeuge Z wird im Rahmen der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, dem der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs vorgeworfen wird, vernommen. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme hat er für den Angeklagten dahingehend günstig ausgesagt, dass dieser das Fahrzeug des weiteren Zeugen N (dem Eigentümer des Fahrzeugs) nicht ohne dessen Einverständnis in Gebrauch genommen habe. Vielmehr sei dem Angeklagten in seinem (des Zeugen Z) und dem Beisein des weiteren Zeugen T durch den Zeugen N mitgeteilt worden, dass er (der Angeklagte) das Fahrzeug "jederzeit ausleihen" dürfe und die entsprechenden Schlüssel in der Küchenschublade "für ihn bereitliegen".