2.1.3 Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Autoren: Lucke/Jänicke

Ausgangspunkt für alle Fragen um die Thematik der Gerichtsbesetzung ist das grundgesetzlich verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter, das sich für den ersten Zugriff wie folgt konkretisieren lässt:

"Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 I 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. …). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden." (BVerfG, NJW 2017, 1233, 1234; vgl. auch Leitmeier, NJW 2017, 2086, 2087)