17.2.16 Telefonüberwachung, § 100a StPO

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Wegen des intensiven Eingriffs in das Grundrecht des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) sind Telefonüberwachungsmaßnahmen nur bei bestimmten Katalogtaten (§ 100a Abs. 2 StPO) und bei einem beschränkten Personenkreis (§  100a Abs. 3 StPO : Beschuldigte oder Nachrichtenmittler) zulässig.

Die primäre Anordnungskompetenz liegt beim Richter und bei Gefahr in Verzug bei der Staatsanwaltschaft, deren Anordnung jedoch nur für drei Tage gültig ist. Die Maßnahme ist nach Ablauf von drei Werktagen abzuschalten, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Maßnahme durch das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestätigt wird (§ 100e Abs. 1 Satz 3 StPO).

Telefonüberwachungsmaßnahmen sind auf drei Monate begrenzt. Danach kann ein Verlängerungsbeschluss nur nach erneuter Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse ergehen.

Bei formellen Fehlern kommt ein Verwertungsverbot nicht in Betracht. Eine Ausnahme besteht jedoch bei willkürlicher Umgehung der Zuständigkeitsregelungen (BGHSt 31, 304, 308 - wohl offengelassen; Meyer-Goßner/Schmitt, § 100a Rdnr. 35).

Bei Fehlen eines Tatverdachts bezüglich einer Katalogtat liegt regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot vor (BGH, Beschl. v. 26.02.2003 - 5 StR 423/02, NJW 2003, 1880, 1882).