17.2.22 Verwertungsverbot nach § 252 StPO - der flüchtige Mitbeschuldigte

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Die Voraussetzungen zur Anwendung von § 252 StPO sind eine ordnungsgemäße Vernehmung des Zeugen vor der Hauptverhandlung und das Berufen des Zeugen auf das im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.

Eine Ausnahme vom Verwertungsverbot des § 252 StPO ist denkbar bei missbräuchlichem und pflichtwidrigem Verhalten des Zeugen. Dies bedarf jedoch einer genauen Prüfung im Einzelfall.

Sachverhalt

Gegen die Brüder W und Z wird das Hauptverfahren vor dem Landgericht wegen gemeinschaftlichen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eröffnet. Dem Z konnte die Ladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt werden, da er sich nach der Außervollzugsetzung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls unter Verstoß gegen die Auflagen aus dem Außervollzugsetzungsbeschluss dem Verfahren durch Flucht ins Ausland entzogen hat. Intensive Nachforschungen haben nicht zur Lokalisierung des Aufenthaltsorts des Z geführt. Daraufhin trennt das Gericht das Verfahren gegen Z ab und stellt dieses gem. § 205 StPO vorläufig ein. In der Hauptverhandlung gegen W werden die Angaben, die Z im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat, gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO verlesen. Diese belasten den Angeklagten W erheblich. Wie sich dem Akteninhalt entnehmen lässt, wurde Z zwar über seine Aussagefreiheit, nicht aber auf das bestehende Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen.