Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Nach § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO). |
§ 55 StPO soll Schutz vor einer seelischen Zwangslage des Zeugen gewähren (BGH, Urt. v. 27.02.1951 - |
Es ist jedoch nicht Schutzzweck des § 55 StPO, eine falsche Aussage des Zeugen zu verhindern (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.1982 - 1 Ws 174/82, NStZ 1982, 257 = StV 1982, 344). |
Sachverhalt
B ist wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des C angeklagt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden mehrere Zeugen vernommen. Der Zeuge Z gab an, der Freund des B, der A, sei ebenfalls anwesend gewesen und habe den B durch aufmunternde Zurufe weiter angestachelt. A wird ebenfalls als Zeuge zu dem Vorfall befragt und belastet den B. In der Hauptverhandlung wiederholt A als Zeuge seine Angaben. Eine Belehrung gem. § 55 StPO erfolgt nicht.
Sind die Angaben des A zum Nachteil des B verwertbar?
Lösung
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