17.2.3 Unterlassene Belehrung bzgl. des Rechts auf Verteidigerkonsultation nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Die Pflicht zur Belehrung hinsichtlich des Rechts auf Verteidigerkonsultation steht selbständig neben der Pflicht zur Belehrung über das Schweigerecht. Das heißt: Ein die Vernehmung betreffendes Beweisverwertungsverbot kann aus zwei selbständigen Fehlern im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung folgen.

Für die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot bei einer unterlassenen Belehrung hinsichtlich des Rechts auf Verteidigerkonsultation in Betracht kommt oder nicht, finden dieselben Grundsätze wie bei einer unterlassenen Belehrung über das Schweigerecht Anwendung (BGH, NJW 2002, 975, 976).

Neben der Pflicht zur Belehrung sind die Ermittlungsbehörden in gewissem Umfang dazu verpflichtet, Hilfestellung bei der Suche nach einem Verteidiger zu geben, wie z.B. durch den Hinweis auf den anwaltlichen Notdienst nach § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO (BGH, NJW 1996, 1547, 1548; BGH, NJW 2002, 1279).

Die Fortsetzung der Vernehmung nach einem vergeblichen Kontaktversuch mit dem Rechtsanwalt ist nur nach einem nochmaligen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation und der ausdrücklichen Erklärung des Beschuldigten, er wolle auch ohne Rechtsbeistand bzw. bis zum Eintreffen eines Rechtsbeistands Angaben machen, zulässig.

Sachverhalt