17.2.5 Verwertbarkeit von Angaben im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung bei Abwesenheit eines Pflicht- oder Wahlverteidigers

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Umfassende Reformierung des Rechts der Pflichtverteidigung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019

Die Änderungen beruhen auf der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2016/1919.

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in jedem Fall vor bei einer beabsichtigten Vorführung zur Entscheidung über Haft oder Unterbringung nach §§ 115, 115a, 128 Abs. 1 oder § 129 StPO.

Neben der Schwere der Tat und der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO nun auch bei der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge in Betracht.

Die Bestellung muss unverzüglich bei Verlangen durch den Beschuldigten erfolgen (§ 141 Abs. 1 StPO). Die Bestellung muss vor der Beschuldigtenvernehmung erfolgen.

Ohne Antrag des Beschuldigten wird ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll (§ 141 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Sachverhalt