Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Umfassende Reformierung des Rechts der Pflichtverteidigung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 |
Die Änderungen beruhen auf der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2016/1919. |
Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in jedem Fall vor bei einer beabsichtigten Vorführung zur Entscheidung über Haft oder Unterbringung nach §§ 115, 115a, 128 Abs. 1 oder § 129 StPO. |
Neben der Schwere der Tat und der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO nun auch bei der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge in Betracht. |
Die Bestellung muss unverzüglich bei Verlangen durch den Beschuldigten erfolgen (§ 141 Abs. 1 StPO). Die Bestellung muss vor der Beschuldigtenvernehmung erfolgen. |
Ohne Antrag des Beschuldigten wird ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll (§ 141 Abs. 2 Nr. 1 StPO). |
Sachverhalt
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