17.2.6 Unterlassener Hinweis auf das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 WÜK

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Art. 36 Abs. 1 WÜK und seine Ausgestaltung in § 114b Abs. 2 Satz 4 StPO soll das Recht eines ausländischen Beschuldigten auf effektive Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte schützen (BVerfG, Beschl. v. 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01, 2 BvR 2132/01, 2 BvR 348/03, BVerfGK 9, 174 = NJW 2007, 499).

Dem ausländischen Beschuldigten steht per se unabhängig davon, ob er im Inland lebt oder nicht, die Möglichkeit konsularischer Betreuung durch formale Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zur Seite (BGHSt 52, 110).

Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht wird nicht dadurch geheilt, dass der Beschuldigte von der Möglichkeit des konsularischen Beistands keinen Gebrauch machen wollte oder der betroffene Staat ohnehin keine Hilfe geleistet hätte (BGHSt 52, 110, 113).

Ein Belehrungsverstoß wird nicht auf Strafzumessungsebene kompensiert (BVerfG, NJW 2011, 207). Es ist vielmehr die Abwägungslehre unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzuwenden (BGH, StV 2011, 603).

Sachverhalt