28.1.1 Verfahrenszweck und Rechtsgrundlagen

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Opferschutz

Das Adhäsionsverfahren gibt dem Verletzten die Möglichkeit, seine aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren zu verfolgen, ohne ein weiteres zivilrechtliches Verfahren anstrengen zu müssen. Rechtstatsächliche Untersuchungen zeigen, dass für Opfer von Straftaten das Wiedergutmachungsbedürfnis, gerade auch in seiner finanziellen Dimension, eine sehr große Rolle spielt (vgl. Kilchling, NStZ 2002, 57, 62; ders., DVJJ-Journal 2002, 14 m.w.N.; BT-Drucks. 15/814, S. 6 m.w.N.). Im Einzelfall - wenn z.B. aufwendige Fahndungsmaßnahmen und Zwangsmittel erforderlich sind, um den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen - kann die Anhaftung der an das Strafverfahren für den Geschädigten die einzige Möglichkeit darstellen, Kompensation zu erlangen. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Rechte des Adhäsionsklägers mehrfach in dem Bestreben gestärkt, dem Adhäsionsverfahren in der Rechtswirklichkeit eine größere Bedeutung zu verschaffen (vgl. , Das Adhäsionsverfahren - Geschichte und Reform, 1990, passim; , JuS 2005, ; , GA 2004, , 482 ff.). Mit den zum 01.09.2004 in Kraft getretenen Änderungen durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24.06.2004 (BGBl I, 1354) beabsichtigte der Gesetzgeber, die Durchführung des Adhäsionsverfahrens zum Regelfall der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers zu machen (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 8, 16).