28.1.3 Voraussetzungen des Adhäsionsverfahrens, §§ 403, 404 StPO

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

28.1.3.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen und Antrag

Mit dem Adhäsionsverfahren kann gem. § 403 StPO ein

aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch,

der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und

noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist,

ohne Rücksicht auf den Streitwert

durch den Verletzten oder seinen Erben (Antragsberechtigter)

gegen den Beschuldigten (Antragsgegner)

geltend gemacht werden.

Antragstellung

Der Anspruch muss durch einen Antrag geltend gemacht werden (§ 404 Abs. 1 StPO). Die Antragstellung ist - anders als bei der Nebenklage - nicht an bestimmte Straftaten gekoppelt.

Hinweis

Ist aber ein nebenklagefähiges Delikt gem. § 395 StPO gegeben, sollte der Vertreter des Adhäsionsklägers in Erwägung ziehen, Adhäsion und Nebenklage zu verbinden, um weitreichendere Mitwirkungsrechte im Strafverfahren zu erwirken.

Zur Antragsberechtigung siehe Kapitel 28.1.3.2.

"Aus der Straftat"

Für den "aus der Straftat" erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch genügt irgendeine Straftat. An einen speziellen Straftatkatalog - wie bei der Nebenklage - wird nicht angeknüpft.

Vermögensrechtlicher Anspruch

Unter "" sind solche zu verstehen, die aus Vermögensrechten abgeleitet werden oder auf Zahlung von Geld oder Leistungen mit Geldwert gerichtet sind. Somit kommen hauptsächlich Ansprüche auf und in Betracht. Daneben sind auch Ansprüche auf Ersatz von denkbar.