28.1.6 Verfahrensrechte des Adhäsionsklägers

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

28.1.6.1 Gesicherte Verfahrensrechte

Verfahrensrechte

Die StPO normiert die Rechte des Adhäsionsklägers nur sehr sporadisch (Überblick bei LR/Hilger, § 404 Rdnr. 12 ff.). Als gesichert gelten

das Anhörungsrecht,

das Beweisantragsrecht (BGH, NJW 1956, 1767) sowie

das Frage- und Erklärungsrecht.

Ein Recht zum Schlussvortrag steht dem Adhäsionskläger ebenfalls zu (dessen Zeitpunkt ist aber gerichtliche Ermessenssache, vgl. BGH, NJW 1956, 1767).

Sämtliche Rechte des Adhäsionsklägers beziehen sich nicht nur auf die zivilrechtliche Adhäsionsseite, sondern auch auf verurteilungsrelevante strafrechtliche Gesichtspunkte.

Anwesenheitsrecht

Das geregelte Recht (nicht etwa die Pflicht!) zur Anwesenheit (§ 404 Abs. 3 Satz 2 StPO) besteht nach überwiegender Auffassung aus Gehörsgründen auch dann, wenn der Adhäsionskläger als Zeuge noch nicht vernommen ist (LR/Hilger, § 404 Rdnr. 13; a.M. Meier/Dürre, JZ 2006, 21).

Hinweis