28.2.6 Unbestimmter Adhäsionsantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen einen Mitangeklagten im Berufungsverfahren

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Kurzüberblick

Der Adhäsionskläger kann einen Adhäsionsantrag erstmals in der Berufungsinstanz stellen (LG Gießen, NJW 1949, 727).

Da der Verletzte unabhängig von seiner Stellung im Verfahren antragsberechtigt ist, kann der Adhäsionsantragsteller auch zugleich Mitangeklagter sein (LR/Hilger, § 403 Rdnr. 1; BeckOK StPO/Ferber, 37. Ed., § 403 Rdnr. 1).

Im Adhäsionsverfahren kann die Zahlung eines unbezifferten Schmerzensgeldes beantragt werden (BGH, NZV 2015, 228, 229).

Sachverhalt