18.2.17 Gegengutachten - weiterer Sachverständiger

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Soll das Gutachten zu einem anderen Fachbereich eingeholt werden, liegt kein Gegengutachten vor. Ein weiterer Sachverständiger ist vielmehr jemand, der sich zu derselben Beweisfrage auf demselben Beweisgebiet äußern soll (BGH, Beschl. v. 07.07.1999 - 1 StR 207/99, NStZ 199, 630, 631).

Ein weiteres Sachverständigengutachten ist erforderlich, wenn das Erstgutachten aufgrund der in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO aufgezeigten Mängel nicht geeignet ist, die Beweisfrage abschließend zu beantworten.

Maßgeblich für die Frage, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist, ist grundsätzlich nur das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten (BGH, Urt. v. 21.11.1969 - 3 StR 249/68, BGHSt 23, 176, 185).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt u.a. ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last. Die Tat hat er in einem stark alkoholisierten Zustand begangen. Angesichts der schweren Alkoholabhängigkeit hat das Gericht einen Sachverständigen mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten beauftragt. Der Angeklagte wurde bereits vor der Hauptverhandlung exploriert. Dort stellte der Psychiater fest, der Angeklagte sei in manischen Phasen im sozialen Verhalten auffällig und neige nur dann zu Gewalttätigkeiten, die ihm ansonsten persönlichkeitsfremd seien. In der Hauptverhandlung erklärte der Sachverständige dann, er sehe keinerlei Anzeichen für eine manische Phase beim Angeklagten.