18.2.19 Präsente Beweismittel

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Die Regelung des § 245 StPO zu den präsenten Beweismitteln schränkt die Ablehnungsgründe des Gerichts ein.

Vom Angeklagten beschaffte Zeugen und Sachverständige sind nur dann präsente Beweismittel, wenn sie nach § 38 StPO über den Gerichtsvollzieher geladen werden (BGH, Beschl. v. 14.07.1981 - 1 StR 385/81, NStZ 1981, 401).

Eine Kopie ist i.d.R. kein Beweismittel für die Existenz einer Originalurkunde (BGH, Beschl. v. 22.06.1994 - 3 StR 646/93, NStZ 1994, 593). Offen ist derzeit, ob auch der Ausdruck einer E-Mail kein präsentes Beweismittel ist (BGH, Beschl. v. 22.09.2015 - 4 StR 355/15, StV 2016, 343).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt ein sexueller Missbrauch zur Last. Der Verteidiger zweifelt die Aussage des Kindes an. Er hat bislang aber noch keine Beweisanträge gestellt. Er will in die Hauptverhandlung deshalb einen eigenen Sachverständigen mitnehmen und überdies Ausdrucke von E-Mails des Kindes vorlesen lassen. Diese Beweismittel liegen dem Gericht bislang nicht vor.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung