18.2.20 Bedingter Beweisantrag

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Ein bedingter Beweisantrag liegt vor, wenn der Verteidiger seinen Antrag von einem Ereignis innerhalb des Prozesses abhängig macht (BGH, Urt. v. 25.11.1980 - 5 StR 356/80, BGHSt 29, 396).

Wird der Beweisantrag "hilfsweise" gestellt, kann in den Urteilsgründen darüber entschieden werden, es sei denn, der Verteidiger erklärt unmissverständlich, auf eine Bekanntgabe vor dem Urteil Wert zu legen (BGH, Beschl. v. 02.12.1988 - 2 StR 599/88, NStZ 1989, 191). Dies gilt nicht, wenn dadurch ein Teil der Urteilsgründe vorab bekanntgegeben wird (BGH, Beschl. v. 04.10.1994 - 1 StR 374/94, NStZ 1995, 98).

Ein bedingter Beweisantrag kann im Einzelfall sinnvoll sein, um die vorläufige Einschätzung des Gerichts zu erfahren.

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt eine Vergewaltigung zur Last. Er hat die Tat bestritten. Er behauptet, die Geschädigte habe freiwillig den Verkehr durchgeführt. Erst nachdem der Freund der Geschädigten von der Sache erfahren und gedroht habe, sie zu verlassen, habe die Geschädigte die Vergewaltigung erfunden, weil sie die Beziehung nicht gefährden wollte.

Der Verteidiger hat bereits nach dem jetzigen Verfahrensstand Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Er ist sich zudem nicht sicher, was der Freund der Geschädigten aussagen will.

Lösung