18.2.3 Umgang mit unwilligen Zeugen

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht folgt, dass das Gericht alle entlastenden und belastenden Beweismöglichkeiten ausschöpfen muss (BGH, Urt. v. 30.10.1986 - 4 StR 499/86, BGHSt 34, 209, 210).

Hat die Aussage eines in der Hauptverhandlung erscheinenden, aber grundlos die Aussage verweigernden Zeugen für die Überzeugungsbildung des Gerichts erhebliche Bedeutung, muss das Gericht Anstrengungen unternehmen, den Zeugen zu einer Sachaussage zu bringen (BGH, Urt. v. 05.06.1956 - 5 StR 116/56, S. 7, JurionRS 1956, 12525).

Auch ein Verzicht auf das präsente Beweismittel nach § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO hindert nicht die Aufklärungspflicht (BGH, Beschl. v. 06.09.1983 - 1 StR 480/83, StV 1983, 495).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last. Die Belastungszeugin für einen Tatkomplex, die selbst aus dem Milieu stammt, verweigert - womöglich unter dem Einfluss von Drogen stehend - eine Aussage und wird gegenüber dem Gericht aggressiv. Das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld, von dem sich die Zeugin aber nicht beeindrucken ließ.

Das Gericht will nunmehr den Polizeibeamten, der sie vor einem Jahr vernommen hat, hören und auf die Vernehmung der Zeugin verzichten. Der Verteidiger ist sich allerdings sicher, dass die Zeugin von vornherein nicht glaubwürdig war. Er will sie daher vernehmen.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung

Unwillige Zeugen