18.2.4 Beweisanträge und Schweigerecht

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Schweigt der Beschuldigte zu einzelnen Fragen, äußert sich aber im Übrigen, so kann das Teilschweigen verwertet werden, da die Einlassung des Beschuldigten als Gesamteinlassung zu werten ist (BGH, Urt. v. 26.10.1983 - 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 142).

Ein Beweisantrag oder die hierzu abgegebene Begründung darf nur als Einlassung des Angeklagten behandelt werden, wenn dieser sich das Vorbringen als eigene Einlassung zu eigen macht (BGH, Beschl. v. 17.09.2015 - 3 StR 11/15, NStZ 2016, 59, 60).

Auch Äußerungen des Verteidigers zur Sache können nur dann als Einlassung des Angeklagten gewertet werden, wenn der Angeklagte sich diese Äußerungen zu eigen macht (BGH, Beschl. v. 29.05.1990 - 4 StR 118/90, NStZ 1990, 447, 448).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt eine gefährliche Körperverletzung zur Last. Der Verteidiger hat sich entschlossen, dem Angeklagten zu einem Schweigen zu raten. Nachdem in der Hauptverhandlung einige Zeugen den Angeklagten belastet haben, erwägt der Verteidiger nun, die Eltern des Angeklagten als Zeugen zu vernehmen, die bekunden sollen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bei ihnen war. In der Vorbesprechung äußert der Angeklagte allerdings Bedenken. Er hat die Befürchtung, nicht mehr schweigen zu können, nachdem er nun Zeugen benannt hat, bzw. dass er durch den Beweisantrag sein Schweigerecht aufgebe.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung

Schweigerecht