18.2.8 Unerreichbare Zeugen und Auslandszeugen

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Ein Zeuge ist unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.2016 - 2 StR 556/15, StraFo 2017, 109).

Allein der Umstand, dass ein Zeuge im Ausland zu laden und ggf. hierzu der internationale Rechtshilfeverkehr zu nutzen ist, führt nicht zur Unzulässigkeit des Beweisantrags (BGH, Urt. v. 18.01.1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62).

Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen kann nur abgelehnt werden, wenn das Aufklärungsgebot keinen Anlass zur Beweiserhebung gibt (BGH, Urt. v. 18.01.1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62).

Das Gericht muss die sichere Überzeugung gewinnt, dass durch die beantragte Einvernahme eine weiterführende Sachaufklärung nicht zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 09.06.2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2323).

Sachverhalt

Der Angeklagte hat sich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verantworten. Unter anderem hatte ein Zeuge behauptet, den Angeklagten bei einer Tat gesehen zu haben. Der Angeklagte behauptet, zu dieser Zeit in Spanien gewesen zu sein.