18.2.9 Aufklärungspflicht des Gerichts - Vernehmung des Mittäters

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht auch ohne entsprechenden Beweisantrag die entlastenden und belastenden Beweismöglichkeiten nicht ausschöpft (BGH, Urt. v. 30.10.1986 - 4 StR 499/86, BGHSt 34, 209, 210).

Erforderlich hierfür ist aber, dass aufgrund der Sach- und Beweislage die Sachverhaltserforschung von Amts wegen naheliegt oder sich aufdrängt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2000 - 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73).

In besonderen Situationen kann es geboten sein, die Befragung des gesondert verfolgten Mittäters vorzunehmen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12.03.2003 - 5St RR 20/03, StV 2003, 660 f.).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt eine räuberische Erpressung zur Last, indem er mit einem Mittäter zwei Jugendlichen aufgelauert und sie durch Drohungen zur Übergabe ihres Geldes genötigt haben soll. Das Geld hat nur der Mittäter an sich genommen. Das Verfahren gegen den Mittäter wird abgetrennt, weil dieser noch Jugendlicher ist. Inzwischen ist das Verfahren gegen diesen beendet. Die Zeugen sind bereits vernommen worden.