13.1.11 Rechtsbehelfe

Autor: Maurer

§ 238 Abs. 2 StPO

Gegen alle prozessleitenden Verfügungen des Vorsitzenden nach § 241 Abs. 2 StPO kann - und muss zur Wahrung der Revision - grundsätzlich die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 241 Rdnr. 20; HK/Julius, § 241 Rdnr. 13). Hiervon erfasst werden also (vgl. MüKoStPO/Gaede, § 241 Rdnr. 36)

die komplette Verwehrung des Fragerechts,

die Zurückweisung einzelner Fragen,

der zeitweise Entzug des Fragerechts,

die Zurückweisung aller weiteren Fragen sowie

alle sonstigen Beschränkungen des unmittelbaren Fragerechts.