13.1.13 Befragung von Polizeibeamten

Autor: Maurer

13.1.13.1 Routinehandlungen

Polizeibeamter als Zeuge

Die Befragung von Polizeibeamten erfolgt grundsätzlich nach denselben Grundsätzen. Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung wird von dem Polizeibeamten nicht nur ein professionelles Zeugenverhalten und speziell eine objektive, vorurteilsfreie und sachliche Aussage erwartet. In der Gerichtspraxis ist das Auftreten eines Polizeibeamten als "Berufszeuge" von einem erheblichen Vertrauensvorschuss geprägt, speziell seitens des Gerichts und der Staatsanwaltschaft. Wichtig ist in diesem Zusammenhang dennoch die aussagepsychologische Erkenntnis, dass Polizeibeamte "keine besseren Zeugen" sind (Hof, HRRS 2015, 277, 278).

Keine echte Erinnerung, Routinehandlungen