13.1.4 Frageberechtigte

Autor: Maurer

Frageberechtigte

Nach § 240 Abs. 1 und 2 StPO haben das Fragerecht alle Mitglieder des Spruchkörpers (Vorsitzender, beisitzende Richter und Schöffen, vgl. § 30 GVG), der Staatsanwalt, der Angeklagte und sein Verteidiger.

Fragerecht des Angeklagten

Das - auch in Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK niedergelegte - Fragerecht des Angeklagten ist unabhängig, insbesondere etwa vom Fragerecht des Verteidigers (LR/Becker, 27. Aufl., § 240 Rdnr. 7; MüKoStPO/Gaede, § 240 Rdnr. 13). Der Verweis auf das Fragerecht des Verteidigers kann die Besorgnis der Befangenheit begründen (BGH, Beschl. v. 04.10.1984 - 4 StR 429/84). Das Fragerecht des Angeklagten ist dabei unabhängig von seiner Befugnis, sich zur Sache einzulassen. Auch einem schweigenden Angeklagten darf das Fragerecht daher nicht verweigert werden. Seine Fragen sind keine eigene Aussage zur Sache, selbst dann, wenn er einen Vorhalt macht oder seiner Frage kurze Prämissen voranstellt (KMR/Eschelbach, 82. EL, § 240 Rdnr. 19 f.). Das Fragerecht des Angeklagten erlischt auch nicht durch seine Abwesenheit oder durch einen Ausschluss von der Anwesenheit gem. § 247 StPO (MüKoStPO/Gaede, § 240 Rdnr. 13; KK/Schneider, 8. Aufl., § 240 Rdnr. 3). In diesem Fall ist nachträglich Gelegenheit zur Fragestellung zu geben, nachdem er vom Vorsitzenden über das Geschehen in seiner Abwesenheit informiert wurde (KMR/Eschelbach, 82. EL, § 240 Rdnr. 19; LR/Becker, 27. Aufl., § 240 Rdnr. 7).

Praxistipp