22.1.1 Begriff

Autor: Wußler

Sinneswahrnehmung

Der Augenscheinsbeweis umfasst die Wahrnehmung durch Sehen, Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen (BGH, Urt. v. 28.09.1962 - 4 StR 301/62, BGHSt 18, 51, 53). Der Augenscheinsbeweis ist somit eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung, die nicht als Zeugen-, Sachverständigen-, Urkundsbeweis oder als Beschuldigtenvernehmung gesetzlich geregelt ist (KK/Senge, § 86 Rdnr. 1 m.w.N.). Der Augenscheinsbeweis kann der Feststellung unmittelbarer beweiserheblicher Tatsachen, aber auch von Beweisanzeichen dienen.

Strengbeweis