16.1.5 Gutachtenerstattungspflicht und Reichweite der Sachverständigentätigkeit

Autor: Artkämper

Pflichtenkatalog

Der Pflichtenkatalog des Sachverständigen umfasst die Erstattung des Gutachtens (§ 75 StPO) unter Wahrung der nach § 74 StPO erforderlichen Objektivität, dessen Vertretung in der Hauptverhandlung (arg. e. §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 245 Abs. 1 Satz 1 StPO) und - erforderlichenfalls - Beeidung, § 79 StPO.

Hilfskräfte

Dabei gilt es zu beachten, dass sich der Gutachtenauftrag stets an einen bestimmten Sachverständigen richtet. Dieser hat das Gutachten persönlich zu erstatten. Die Beteiligung von Hilfskräften ist damit aber nicht per se ausgeschlossen. Sie ist zulässig, soweit sie der Leitung des beauftragten Sachverständigen unterliegt. Er darf in diesem Rahmen sowohl technische Hilfskräfte als auch andere Sachverständige heranziehen, wenn er die eigene Verantwortung - insbesondere für den Inhalt des Hilfsgutachtens - übernimmt und diesen nicht - wie in der Praxis nicht selten - lediglich mit dem Vermerk "Einverstanden" versieht. Dies setzt bereits denklogisch voraus, dass er das Fachgebiet des Hilfsgutachters selbst beherrscht (KK/Senge, § 73 Rdnr. 4).

Hinweis

Hält der Sachverständige die Mitwirkung eines Gutachters eines für ihn fremden Fachgebiets für erforderlich, muss er dies bei der oder dem . Eine Beauftragung durch ihn selbst darf nicht erfolgen, da die Bestellung ausschließlich in den Kompetenzbereich der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (je nach Verfahrensstand) fällt (, § 73 Rdnr. 4).