16.2.13 Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Bei den Kosten für ein Privatgutachten handelt es sich nicht um notwendige Auslagen i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO; Kosten eigener Ermittlungen sind daher i.d.R. nicht zu erstatten (LG Potsdam, Beschl. v. 05.06.2020 - 24 Qs 28/20 m.w.N.).

Die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Privatgutachten sind streng; das generelle Erfordernis eines erfolglosen Beweisantrags kann der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden (Burhoff, Online-Blog; vgl. auch Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rdnr. 4554 f.; vgl. ferner: Die Kostenerstattung von Privatgutachten im Straf- und Bußgeldverfahren, Urbanzyk, VRR 6/2022, 4 ff.).

Sachverhalt