16.2.17 Unzureichende Würdigung der festgestellten objektiven Umstände

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Beweiswürdigung ist zwar Aufgabe des Tatgerichts (§ 261 StPO); sie darf jedoch nicht rechtsfehlerhaft sein und unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht, soweit sie Widersprüche oder Lücken aufweist bzw. gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 14.10.2020 - 5 StR 279/20).

Lücken in der Beweiswürdigung bestehen, wenn DNA-Spuren des Angeklagten an tatbezogenen Gegenständen nicht als belastendes Indiz gewertet werden mit der lapidaren Begründung, es komme auch eine indirekte Übertragung in Betracht; der Zweifelssatz gebietet es nicht, ohne entsprechende Anhaltspunkte Varianten des Geschehensablaufs zu unterstellen (BGH, a.a.O.).

Sachverhalt

Der Angeklagte, der sich nicht eingelassen hat, wird vom Vorwurf der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Kriegswaffen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. DNA-Spuren auf einem Handtuch wertet die Kammer nicht als belastendes Indiz; bezüglich der DNA-Merkmale des Angeklagten, die sich auf zwei Handgranaten fanden, schließt sich das Gericht dem Sachverständigen an, der ausgeführt hat, dass die DNA-Spuren auch indirekt, etwa durch den auf den Handgranaten angebrachten Klebestreifen dort aufgetragen worden sein können.

Gegen den Freispruch legt die Staatsanwaltschaft Revision ein und macht sachlich-rechtliche Mängel geltend.

Wie wird der BGH entscheiden?

Lösung