Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Die Beweiswürdigung ist zwar Aufgabe des Tatgerichts (§ 261 StPO); sie darf jedoch nicht rechtsfehlerhaft sein und unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht, soweit sie Widersprüche oder Lücken aufweist bzw. gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 14.10.2020 - 5 StR 279/20). |
Lücken in der Beweiswürdigung bestehen, wenn DNA-Spuren des Angeklagten an tatbezogenen Gegenständen nicht als belastendes Indiz gewertet werden mit der lapidaren Begründung, es komme auch eine indirekte Übertragung in Betracht; der Zweifelssatz gebietet es nicht, ohne entsprechende Anhaltspunkte Varianten des Geschehensablaufs zu unterstellen (BGH, a.a.O.). |
Sachverhalt
Der Angeklagte, der sich nicht eingelassen hat, wird vom Vorwurf der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Kriegswaffen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. DNA-Spuren auf einem Handtuch wertet die Kammer nicht als belastendes Indiz; bezüglich der DNA-Merkmale des Angeklagten, die sich auf zwei Handgranaten fanden, schließt sich das Gericht dem Sachverständigen an, der ausgeführt hat, dass die DNA-Spuren auch indirekt, etwa durch den auf den Handgranaten angebrachten Klebestreifen dort aufgetragen worden sein können.
Gegen den Freispruch legt die Staatsanwaltschaft Revision ein und macht sachlich-rechtliche Mängel geltend.
Wie wird der BGH entscheiden?
Lösung
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