16.2.18 Sachkunde: Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Kann der Sachverständige nicht sicher feststellen, ob der Beschuldigte/Angeklagte an Erkrankung A oder Erkrankung B leidet, ist es rechtsfehlerhaft, einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Beschuldigte/Angeklagte Erkrankung B aufweist, abzulehnen mit der Begründung, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits durch das frühere Gutachten erwiesen sei (BGH, Beschl. v. 09.06.2020 - 5 StR 167/20).

Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags ist nicht revisibel, wenn das Tatgericht den Antrag mit einer anderen, zutreffenden Begründung hätte zurückweisen können und sich diese aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst evident ist (BGH, a.a.O., m.w.N.).

Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten wird das Sicherungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen der Beweisaufnahme führt der Sachverständige aus, dass er nicht sicher feststellen könne, ob eine paranoide Schizophrenie oder eine drogeninduzierte Psychose Grundlage der Anlasstaten war.

Die Verteidigung beantragt für den Fall, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird, ein weiteres Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass der Beschuldigte an einer drogeninduzierten Psychose leidet.

Das Landgericht verhängt die Maßregel nach § 63 StGB und stützt die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO.