16.2.19 Anforderungen an die Urteilsgründe bei Sachverständigengutachten (im Ordnungswidrigkeitsverfahren)

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Stützt das Gericht eine Verurteilung auf ein Sachverständigengutachten, ist eine geschlossene Darstellung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen sowie der fachkundigen Schlussfolgerungen notwendig, um die Lückenlosigkeit der Beweiswürdigung zu gewährleisten (OLG Jena, Beschl. v. 21.09.2020 - 1 OLG 151 SsBs 72/20).

Liegt dem Gutachten ein weitestgehend standardisiertes Verfahren zugrunde, handelt es sich um einen renommierten Sachverständigen und werden keine Einwände gegen die gutachterlichen Ausführungen erhoben, genügt ausnahmsweise die Mitteilung des Ergebnisses (OLG Jena, a.a.O.).

Sachverhalt

Das Amtsgericht verurteilt den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 120 € und ordnet ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Nachdem der Betroffene an der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, die mit dem Messgerät vom Typ PoliScan M1 HP erfolgt war, gezweifelt hat, stützt das Gericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der Messung auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten. In den Gründen wird lediglich das Ergebnis des Gutachtens mitgeteilt.