16.2.6 Schuldfähigkeitsgutachten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten/Angeklagten nehmen bei der Bewertung strafrechtlich relevanter Sachverhalte eine nicht unerhebliche Bandbreite ein. In erster Linie sieht § 246a StPO zwingend vor, dass vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus/einer Entziehungsanstalt oder der Anordnung der Sicherungsverwahrung ein Sachverständiger zu hören ist. Aber auch bei der Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB oder deren erheblicher Verminderung nach § 21 StGB wird das Gericht nahezu ausnahmslos einen Gutachter zurate ziehen, um die Eingangsvoraussetzungen dieser Normen aus fachpsychiatrischer Sicht beurteilen zu können.

Im (seltenen) Einzelfall kann zudem eine sachverständige Einschätzung bei der Beurteilung der Tatbestandsmerkmale (zu denken ist hierbei beispielsweise an das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe des § 211 Abs. 2 StGB bei sog. Ehrenmorden), des Vorliegens eines minderschweren Falls oder der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 56 StGB hilfreich sein.

Nach st. Rspr. des BGH kann für die Affirmation der §§ 20, 21 StGB i.d.R. nicht offenbleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt (BGH, Beschl. v. 12.11.2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347 = NStZ 2005, 205; BGH, Beschl. v. 21.09.2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326).