Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten/Angeklagten nehmen bei der Bewertung strafrechtlich relevanter Sachverhalte eine nicht unerhebliche Bandbreite ein. In erster Linie sieht § 246a StPO zwingend vor, dass vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus/einer Entziehungsanstalt oder der Anordnung der Sicherungsverwahrung ein Sachverständiger zu hören ist. Aber auch bei der Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB oder deren erheblicher Verminderung nach § 21 StGB wird das Gericht nahezu ausnahmslos einen Gutachter zurate ziehen, um die Eingangsvoraussetzungen dieser Normen aus fachpsychiatrischer Sicht beurteilen zu können. |
Im (seltenen) Einzelfall kann zudem eine sachverständige Einschätzung bei der Beurteilung der Tatbestandsmerkmale (zu denken ist hierbei beispielsweise an das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe des § 211 Abs. 2 StGB bei sog. Ehrenmorden), des Vorliegens eines minderschweren Falls oder der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 56 StGB hilfreich sein. |
Nach st. Rspr. des BGH kann für die Affirmation der §§ 20, 21 StGB i.d.R. nicht offenbleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt (BGH, Beschl. v. 12.11.2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347 = NStZ 2005, 205; BGH, Beschl. v. 21.09.2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326). |
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