20.1.3 Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkunds- und Augenscheinsbeweis, § 250 StPO

Autor: Dehne-Niemann

Vorrang des Personalbeweises

In materieller Hinsicht bedeutet "Unmittelbarkeit" nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Beweisaufnahme insbesondere den Vorrang des Personalbeweises, also die Beweiserhebung durch Zeugen- und Sachverständigenvernehmung vor dem Urkundenbeweis (BGHSt 15, 253, 254; Meyer-Goßner/Schmitt, § 250 Rdnr. 2) und vor dem Augenscheinsbeweis (KK/Fischer, Einl. Rdnr. 22). Damit ist nach ganz überwiegender Ansicht aber kein Anspruch auf das sach- oder tatnächste Beweismittel gemeint; wie sich aus der systematischen Stellung des § 250 Satz 1 StPO und dem Zusammenhang mit der Sachaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO und der Beweiswürdigungsfreiheit aus § 261 StPO ergibt, enthält § 250 StPO keine Vorrangregelung innerhalb des Personalbeweises (LR/Cirener/Sander, 27. Aufl. 2019, § 250 Rdnr. 23 f. m.w.N. auch zur Gegenansicht).

Verhältnis zum Zeugen vom Hörensagen